Verbesserte BAföG-Leistungen
ab Schuljahresbeginn und Start
des Wintersemesters 2024/2025

Stand: Juli 2024

Mehr Flexibilität, mehr Geld, mehr Berechtigte und eine Studienstarthilfe für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien

Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz haben sich die Leistungen des BAföG verbessert. Die Abkürzung BAföG steht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Studierende, Schülerinnen und Schüler
finanziell unterstützt. Seit mehr als 50 Jahren sorgt das BAföG für Chancengerechtigkeit, denn in Deutschland sollen nicht die finanziellen Möglichkeiten im Elternhaus darüber entscheiden, ob jemand ein Studium oder eine schulische Ausbildung beginnt, sondern Talent und Motivation. Studierende, Schülerinnen und Schüler profitieren zu Schuljahresbeginn beziehungsweise zum Wintersemester 2024/2025 von den Leistungsverbesserungen. Dazu zählen: Mehr Flexibilität, mehr Geld, mehr Berechtigte und eine Studienstarthilfe für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien!

Die Verbesserungen auf einen Blick

1
Die neue Studienstarthilfe: Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug wird durch die neue Studienstarthilfe die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtert werden. Damit werden finanzielle Studienstarthürden abgebaut. Die Studienstarthilfe ist als einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro ausgestaltet und unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
2
Mehr Flexibilität: Geförderte Studierende können künftig einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch nehmen. So sollen sie sich auch dann auf die BAföG-Förderung verlassen und zum Beispiel ganz auf die Abschlussarbeit konzentrieren können, wenn sie die formale Regelstudienzeit leicht überschreiten.
3
Mehr Zeit für den Wechsel: Geförderte Studierende werden ein Semester länger Zeit bekommen (bis zu Beginn des fünften Fachsemesters), um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (statt wie bisher bis zum Beginn des dritten Fachsemesters) vermutet werden. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.
4
Bedarfssätze angehoben: Mit dem 29. BAföGÄndG werden die Bedarfssätze um fünf Prozent angehoben. Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende wird von 360 Euro auf 380 Euro erhöht. Für auswärtswohnende Schülerinnen und Schüler ist eine entsprechende Steigerung vorgesehen. Der Förderungshöchstbetrag steigt damit von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro. Das ist eine Steigerung um 6,2 Prozent.
5
Kreis der Berechtigten erweitert: Die Freibeträge werden mit der Reform erneut um 5,25 Prozent angehoben. Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, wird künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet. Damit verringert sich der Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter.



Elterneinkommen zu hoch? Trotzdem BAföG-Antrag stellen!

Wenn das Elterneinkommen oder das eigene Einkommen und Vermögen die Freibeträge überschreiten, ist noch nicht Schluss. In vielen Fällen bleibt noch ein reduzierter Förderbetrag übrig. Es lohnt sich also auch in solchen Fällen, einen BAföG-Antrag zu stellen! Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Und für Studierende ist die Hälfte der BAföG-Förderung geschenkt!